DER GANZHEITLICHE BLICK AUF DIE SICHERHEIT
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Dabei gilt: Ist die Maschine oder das zugehörige Produkt keine "Hochrisiko-Maschine", also nicht in Anhang I aufgelistet, führt der Hersteller die in Anhang VI der Maschinenverordnung erläuterte Fertigungskontrolle mit Risikobeurteilung (Anhang III und EN ISO 12100:2010) durch. Die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen an die Gestaltung von Nahrungsmittelmaschinen finden sich jetzt also in Anhang III.
Verlangt wird hier weiterhin, dass das Risiko einer Infektion, Krankheit oder Ansteckung beim Einsatz ausgeschlossen sein muss. Hersteller von Maschinen und Apparaten, die ein Hygienerisiko darstellen können, müssen nach wie vor eine Hygienerisikobeurteilung bei Planung und Bau oder wesentlichen Veränderungen einer Maschine durchführen. Am Ende des Prozesses steht die Verifizierung der Maßnahmen mit Sichtkontrollen, Messungen oder Analysen wie Fluoreszenz-Tests und die erforderliche Dokumentation. Gerade Umbauten, die im Lebenszyklus von Maschinen an der Tagesordnung sind, stellen Betreiber immer wieder vor Herausforderungen. Denn es gilt zu überprüfen, ob aus der Modifizierung erhöhte Risiken für Hygiene und Sicherheit resultieren.
Die Maschinenverordnung adressiert diesbezüglich erstmals eine Frage, die zu den Dauerbrennern in der Branche zählt: Welche Änderungen an Maschinen können vorgenommen werden, ohne dass die Maschine dadurch zu einer neuen wird und die Konformitätsbewertung (CE-Kennzeichnung) erneut durchlaufen muss? Als "wesentliche Veränderung" ist danach jede vom Hersteller nicht vorgesehene oder geplante physische oder digitale Veränderung zu verstehen, die nach dem Inverkehrbringen beziehungsweise nach der Inbetriebnahme vorgenommen wird und die die Sicherheit der jeweiligen Maschine oder des dazugehörigen Produkts beeinträchtigt, indem eine neue Gefährdung entsteht oder sich ein bestehendes Risiko erhöht. Vereinfacht zusammengefasst: Jede Veränderung, die neue Schutzmaßnahmen erfordert, ist eine wesentliche. Die Person, die diese vornimmt, wird zum Hersteller aller damit verbunden Pflichten, die die Verordnung in Art. 10 auflistet – im Worst Case haftet der Betreiber, ohne es zu wissen.
„Die ganzheitliche Betrachtung der Hygienerisiken in der Konstruktionsphase ist deswegen so wichtig, weil Veränderungen an den Anlagen im Nachhinein nur schwierig vorzunehmen und teuer sind“, bestätigt Dr. Jürgen Hofmann von der European Hygienic Engineering and Design Group (EHEDG). Mehr dazu lesen in unserem Expertengespräch in unserer Sonderausgabe "Im Fokus: Hygienic Design", die am 20. Februar erschienen ist. Eine reinigungsgerecht gestaltete Maschine, die auf den Prinzipien des Hygienic Designs basiert, trägt entscheidend zur Produktsicherheit bei. Und sie verbessert die Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit, etwa indem sie zur Verringerung des Ressourcenverbrauchs beiträgt, da weniger Reinigungs- und Desinfektionsmittel erforderlich sind.